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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.11.2018
Aktenzeichen: 3 K 3014/16 Erb

Schlagzeile:

Nießbrauchsrecht an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist kein erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen

Schlagworte:

Betriebsvermögen, Erbschaftsteuer, Freibetrag, Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Mitunternehmer, Nießbrauchsrecht, Nutzungsrecht, Verschonungsabschlag

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Für den Erwerb eines Nießbrauchsrechts an einem land-und forstwirtschaftlichen Betrieb können die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen (Verschonungsabschlag und Freibetrag) nicht in Anspruch genommen werden.

Hintergrund: Die Klägerin war Alleinerbin ihres Ehemannes. Zum Nachlass gehörte unter anderem ein Nießbrauchsrecht an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Diesen Betrieb hatte der Ehemann der Klägerin Jahr vor seinem Tod seinem Sohn übertragen und sich dabei an dem Hof und dem dazugehörigen Grundvermögen auf Lebensdauer einen unentgeltlichen Nießbrauch vorbehalten. Nach dem Übertragungsvertrag sollte nach dem Ableben des Ehemannes das Nießbrauchsrecht der Klägerin auf deren Lebenszeit zustehen. In der Erbschaftsteuererklärung setzte die Klägerin das Nießbrauchsrecht als begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen an.

Die Klägerin erbte von ihrem Ehemann unter anderem ein Nießbrauchsrecht an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.

Das Finanzamt folgte der Auffassung der Klägerin nicht und unterwarf den Erwerb des Nießbrauchsrechts an dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und dem Grundvermögen im Erbschaftsteuerbescheid in vollem Umfang der Erbschaftsteuer ohne Berücksichtigung des Verschonungsabschlags und des Freibetrags für Betriebsvermögen der Erbschaftsteuer.

Die hiergegen erhobene Klage wies der 3. Senat des Finanzgerichts Münster ab. Auch wenn ein Nießbraucher ertragsteuerlich als Mitunternehmer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anzusehen sei, bedeute dies nicht, dass das Nießbrauchsrecht auch erbschaftsteuerlich begünstigt sei.

Da es seit der gesetzlichen Neuregelung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungsvorschriften zum 01.01.2009 nur noch auf die bewertungsrechtliche Definition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ankomme, sei nach bewertungsrechtlichen und nicht nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu bestimmen, ob begünstigungsfähiges land- und forstwirtschaftliches Vermögen vorliege.

Ein Nießbrauchsrecht stelle zivilrechtlich ein Nutzungsrecht dar. Nutzungsrechte gehörten nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im bewertungsrechtlichen Sinn.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 9/19 anhängig. In der Datenbank des BFH sind die folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, II R 9/19 (Aufnahme in die Datenbank am 19.6.2019)
Ist der Erwerb eines Nießbrauchsrechts an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach § 13a ErbStG befreit:
Gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nach § 168 Abs. 1 BewG auch Nießbrauchrechte an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dazu?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
ErbStG § 13a Abs 1 S 1; ErbStG § 13b Abs 4; ErbStG § 13b Abs 1 Nr 1; BewG § 168 Abs 1; BewG § 158 Abs 2; BewG § 158 Abs 3; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 29.11.2018 (3 K 3014/16 Erb)

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