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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.12.2018
Aktenzeichen: 13 K 2688/15 K

Schlagzeile:

Keine Rückstellungen bei Auflösung von Baustellen durch Gerüstbauunternehmen

Schlagworte:

Außenverpflichtung, Bilanzierung, Leistungszwang, Passivierungsgebot, Rückstellung, Verbindlichkeiten

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ein im Bereich des Spezialgerüstbaus tätiges Unternehmen darf für den Aufwand, der bei der Auflösung einer Baustelle für die Demontage und den Abtransport des Materials entsteht, keine Rückstellungen bilden.

Die Räumung des Grundstücks liege im überwiegenden Interesse des Gerüstbauers, der das Material für weitere Baustellen verwenden kann.

Hintergrund: Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) sind in der Handelsbilanz Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das handelsrechtliche Passivierungsgebot für Verbindlichkeitsrückstellungen gehört zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch für die Steuerbilanz.

Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer betrieblich veranlassten Verbindlichkeit dem Grunde nach – deren Höhe zudem ungewiss sein kann – sowie ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Zudem muss der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen und es darf sich bei den Aufwendungen nicht um (nachträgliche) Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts handeln.

Des Weiteren setzt das Bestehen einer Verbindlichkeit den Anspruch eines Dritten im Sinne einer erzwingbaren Außenverpflichtung, also grundsätzlich einer Schuld gegenüber einer dritten Person voraus. Der Dritte als Gläubiger muss daher regelmäßig einen Anspruch i.S. des § 194 BGB gegen den Steuerpflichtigen, also das Recht haben, vom Steuerpflichtigen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen zu können. Ausreichend ist allerdings auch ein faktischer Leistungszwang, dem sich der Steuerpflichtige aus sittlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht entziehen kann, obwohl keine Rechtspflicht zur Leistung besteht.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 2/19 anhängig.

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