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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.12.2018
Aktenzeichen: I R 1/17

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2016
Aktenzeichen: 6 K 6243/14

Schlagzeile:

Keine Änderung des Antrags nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG auf Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtags

Schlagworte:

Änderung, Antrag, Betriebsvermögen, Bewertung, gemeiner Wert, Gesellschaftsanteil, Pensionsrückstellung, Rückbeziehung, Sacheinlage, Übertragung, Umwandlung, Umwandlungssteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die nachträgliche Änderung eines nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 gestellten Antrags ist unzulässig.

UmwStG 2006 § 20 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 3


Hintergrund: Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft (übernehmende Gesellschaft) eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), hat die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen; für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt § 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Lediglich auf Antrag und unter weiteren Voraussetzungen kann nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 das übernommene Betriebsvermögen abweichend von Satz 1 einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert i.S. des Satzes 1, angesetzt werden.

Der Antrag nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 ist gesetzlich nicht befristet und kann folglich noch bis zur Beendigung der letzten Tatsacheninstanz gestellt werden, in welcher über die Besteuerung des Vermögensübergangs entschieden wird. Aus § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 ergibt sich insoweit nicht, dass der Antrag nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Steuerbilanz zu stellen wäre (so aber Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 20.14); mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung scheidet die Annahme einer Ausschlussfrist aus. Das Gesetz verlangt insoweit ferner keine bestimmte Antragsform, so dass der Antrag auch konkludent (etwa durch rückwirkenden Ertrags- und/oder Vermögensansatz in der Steuererklärung) gestellt werden kann.

Eine nachträgliche Änderung ist jedoch unzulässig. Ob sich dies bereits daraus ergibt, dass nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 auf Antrag das Einkommen und das Vermögen des Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft so zu ermitteln "sind", als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags (Abs. 6) auf die Übernehmerin übergegangen wäre, kann der Senat offen lassen. Jedenfalls ist bei der Auslegung des § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 zu beachten, dass der dort genannte Antrag nicht lediglich die Rechtsfolgen eines einmal realisierten Lebenssachverhalts regelt, sondern (auch) den der Einbringungsbesteuerung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt. Dies schließt die Änderung des einmal ausgeübten Antrags aus.

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