Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.01.2019 |
Aktenzeichen: | II R 26/17 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.03.2017 |
Aktenzeichen: | 3 K 287/14 |
Schlagzeile: |
Bewertungsrechtlicher Abschlag wegen Abbruchverpflichtung für Gebäude auf fremdem Grund und Boden
Schlagworte: |
Abbruchverpflichtung, Abschlag, Bewertung, Entschädigung, Gebäude auf fremdem Grund und Boden
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Eine unbedingte Abbruchverpflichtung besteht, wenn der Mieter nach den vertraglichen Vereinbarungen bei Beendigung des Mietvertrags grundsätzlich zum entschädigungslosen Abbruch der von ihm errichteten Gebäude verpflichtet ist und er nur in bestimmten Fällen eine Entschädigung für die Gebäude erhält.
2. Eine Entschädigungsregelung lässt die Abbruchverpflichtung nicht entfallen, wenn die Erfüllung der Entschädigungsvoraussetzungen von dem Verhalten des Vermieters oder von Dritten abhängig ist.
3. Lassen sich konkrete Tatsachen für die Voraussehbarkeit des Nichtabbruchs von Gebäuden, die auf fremdem Grund und Boden errichtet wurden, nicht hinreichend sicher feststellen, bleibt es bei dem in § 94 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BewG vorgesehenen Grundsatz, dass der Abschlag wegen Abbruchverpflichtung zu gewähren ist.
BewG § 94 Abs. 3 Satz 3
Hinweis: Das Urteil ist teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.01.2019 - II R 19/16.