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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.01.2019
Aktenzeichen: III R 35/17

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.01.2017
Aktenzeichen: 10 K 3703/14

Schlagzeile:

Übergang eines Gewerbeverlustes von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft

Schlagworte:

Ausgliederung, Gewerbeverlust, Kapitalgesellschaft, Mitunternehmer, Personengesellschaft, Unternehmensidentität, Unternehmeridentität, Verlustabzug, Verlustübergang

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Überträgt eine AG ihr operatives Geschäft im Wege der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf eine KG, so geht ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag der AG jedenfalls dann nicht auf die KG über, wenn sich die AG fortan nicht nur auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung bei der KG beschränkt.

AO § 176 Abs. 2
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 5, § 10a Satz 10
UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 1
UmwStG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 Satz 2

Hintergrund: Die Geltendmachung eines Gewerbeverlustes setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl die Unternehmensidentität als auch die Unternehmeridentität voraus.

Der Begriff der Unternehmensidentität besagt, dass der im Kürzungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch sein muss mit dem Gewerbebetrieb, der im Verlustentstehungsjahr bestanden hat. Dieses Merkmal ergibt sich aus dem Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer, der es im Gewerbesteuerrecht nicht zulässt, dass Verluste des einen Gewerbebetriebs i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG bei einem anderen solchen Gewerbebetrieb berücksichtigt werden.

Als weitere Voraussetzung für einen Verlustabzug nach § 10a GewStG muss hinzukommen, dass der Gewerbetreibende den Verlust in eigener Person erlitten hat (Unternehmeridentität). Bei einem Unternehmerwechsel entfällt der Verlustabzug (§ 10a Satz 8 GewStG i.V.m. § 2 Abs. 5 GewStG). Bei Personengesellschaften hängt die Unternehmeridentität von der Identität der Gesellschafter ab, so beim Gesellschafterwechsel. Bei einer Kapitalgesellschaft ist die Unternehmeridentität gewahrt, wenn sie trotz eines Umwandlungsvorgangs ihre rechtliche Identität bewahrt hat.

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