Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.02.2019 |
Aktenzeichen: | X R 32/17 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.06.2017 |
Aktenzeichen: | 5 K 5043/16 |
Schlagzeile: |
Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem Recht; Finanzrechtsweg gegeben
Schlagworte: |
Doppelbestrafung, Finanzrechtsweg, Geldbuße, Klage, Unschuldsvermutung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verspätungsgeld
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Für Klagen, die sich gegen das Verspätungsgeld richten, ist der Finanzrechtsweg eröffnet.
2. § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung.
3. Eine Doppelbestrafung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld gemäß § 22a Abs. 5 EStG, nicht aber eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben wird.
4. Die Regelungen des § 22a Abs. 1 und Abs. 5 EStG sind mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.
EStG § 22a, § 50f
GG Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 3
EMRK Art. 6 Abs. 2
FGO § 33
Hinweis: Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17.