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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.02.2019
Aktenzeichen: X R 32/17

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.06.2017
Aktenzeichen: 5 K 5043/16

Schlagzeile:

Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem Recht; Finanzrechtsweg gegeben

Schlagworte:

Doppelbestrafung, Finanzrechtsweg, Geldbuße, Klage, Unschuldsvermutung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verspätungsgeld

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Für Klagen, die sich gegen das Verspätungsgeld richten, ist der Finanzrechtsweg eröffnet.

2. § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung.

3. Eine Doppelbestrafung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld gemäß § 22a Abs. 5 EStG, nicht aber eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben wird.

4. Die Regelungen des § 22a Abs. 1 und Abs. 5 EStG sind mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.

EStG § 22a, § 50f
GG Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 3
EMRK Art. 6 Abs. 2
FGO § 33

Hinweis: Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17.

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