Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.04.2019 |
Aktenzeichen: | VI R 36/16 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.08.2016 |
Aktenzeichen: | 2 K 218/15 |
Schlagzeile: |
Fahrtkosten eines Gesamthafenarbeiters nach neuem Reisekostenrecht
Schlagworte: |
Befristung, Entfernungspauschale, Erste Tätigkeitsstätte, Gesamthafenarbeiter, Hafenarbeiter, Pendlerpauschale, Regelmäßige Arbeitsstätte, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, Verpflegungspauschale, Werbungskosten, Zuordnung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Hafenarbeiter
Kurzkommentar: |
Leitsätze des Bundesfinanzhofs:
1. Lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber eines Gesamthafenarbeiters, der sowohl in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Gesamthafen-Betriebsgesellschaft steht als auch durch die arbeitstägliche Arbeitsaufnahme ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis bei einem Hafeneinzelbetrieb begründet, ist der Hafeneinzelbetrieb.
2. Für die Frage, ob der Gesamthafenarbeiter über eine erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG verfügt, weil er einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist, kommt es deshalb allein auf das jeweilige mit dem Hafeneinzelbetrieb begründete Arbeitsverhältnis an.
3. Unerheblich ist, dass das Arbeitsverhältnis zu einem Hafeneinzelbetrieb regelmäßig auf einen Tag befristet ist. Denn von einer dauerhaften Zuordnung ist nach § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des (befristeten) Dienst oder Arbeitsverhältnisses an einer ortsfesten betrieblichen Ein-richtung tätig werden soll. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für den vorliegenden atypischen Fall eine Ausnahmeregelung zu schaffen.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1; § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3
Hintergrund: Der BFH hat entschieden, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des befristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll. Erfolgt während der Befristung eine Zuordnung zu einer anderen Tätigkeitsstätte, stellt letztere keine erste Tätigkeitsstätte mehr dar, weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder die Dienstreisegrundsätze Anwendung finden.
Im Streitfall kam es zu einer Zurückverweisung an das Finanzgericht, damit geprüft wird, ob überhaupt ortsfeste Einrichtungen vorliegen.