Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.05.2019 |
Aktenzeichen: | IV R 13/17 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.08.2017 |
Aktenzeichen: | 3 K 1256/15 F |
Schlagzeile: |
Ermittlung des Gewinns im Sinne der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG
Schlagworte: |
Berechnungsfaktor, Einlage, Entnahme, Gesonderte Feststellung, Gewinn, Gewinnkorrektur, Mitunternehmeranteil, Thesaurierungsbegünstigung, Übernahmeergebnis, Übernahmegewinn
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Gewinn i.S. des § 34a Abs. 2 EStG - Behandlung des Übernahmeergebnisses nach § 4 Abs. 4 ff., § 7 UmwStG - gesonderte Feststellung der individuellen Berechnungsfaktoren für die Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns
1. Der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelte Gewinn i.S. des § 34a Abs. 2 EStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Danach ansetzende außerbilanzielle Gewinnkorrekturen sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
2. Der Übernahmegewinn i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG ist hingegen Bestandteil dieses Gewinns.
3. Nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG ist nicht der nicht entnommene Gewinn i.S. des Abs. 2 als individuelle (mitunternehmeranteilsbezogene) Saldogröße, sondern es sind die für die Ermittlung dieser Saldogröße erforderlichen individuellen Berechnungsfaktoren gesondert festzustellen.
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5, § 34a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Abs. 10
UmwStG § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2
FGO § 96 Abs. 1 Satz 2