Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.05.2019 |
Aktenzeichen: | 7 K 802/18 E |
Schlagzeile: |
Übertragung landwirtschaftlicher Flächen an zwei Erwerber führt zur Betriebszerschlagung
Schlagworte: |
Abfindung, Betriebsaufgabe, Betriebsverkleinerung, Betriebszerschlagung, Entnahme, Entnahmegewinn, Land- und Forstwirtschaft, Ruhender Betrieb, Stille Reserven, Übertragung, Vorweggenommene Erbfolge, Weichender Erbe
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte, Steuerberater
Kurzkommentar: |
Werden Flächen, die einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb darstellen, im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an zwei Erwerber übertragen, liegt keine Betriebsverkleinerung, sondern eine Betriebszerschlagung vor, die zur Aufdeckung der stillen Reserven führt.
Die Klägerin war Eigentümerin mehrerer verpachteter landwirtschaftlicher Grundstücke in einem Gesamtumfang von ca. 40.000 m². Diese stellten steuerlich einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb dar. Durch einen notariellen Vertrag übertrug die Klägerin sämtliche Grundstücke auf ihre beiden Töchter im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, wonach eine Tochter ca. 29.000 m² und die andere ca. 11.000 m² erhielt.
Das Finanzamt ging von einer Betriebsaufgabe aus und unterwarf einen Entnahmegewinn in Höhe von rund 274.000 € der Einkommensteuer. Die Klägerin war dagegen der Auffassung, dass lediglich hinsichtlich des kleineren Teils eine Entnahme vorliege und der insoweit verkleinerte restliche Betrieb fortgeführt werde.
Dem ist der 7. Senat des Finanzgerichts Münster nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe ihren ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb zerschlagen. Eine möglicherweise beabsichtigte Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebes finde zunächst in der notariellen Urkunde keinen Anklang.
Darüber hinaus habe die Klägerin mit einer Übertragung von ca. 28 % der Gesamtfläche an die eine Tochter nicht sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die andere Tochter übertragen. Hierbei handele es sich nicht lediglich um geringfügige Teilflächen.
Da die einzelnen Kriterien zur Abgrenzung einer Betriebszerschlagung von einer Betriebsverkleinerung noch nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt seien, hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist unter dem Aktenzeichen VI R 24/19 anhängig.
In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 24/19 (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2019)
Nach welchen Kriterien ist eine Betriebszerschlagung von einer Übertragung eines -- durch die zeitgleiche Entnahme von Grundstücken zur Abfindung weichender Erben -- verkleinerten Betriebs abzugrenzen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 6 Abs 3; EStG § 16 Abs 3; EStG § 14 S 2; EStG § 13
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 22.5.2019 (7 K 802/18 E)