Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 24.07.2019 |
Aktenzeichen: | VII B 65/19 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.05.2019 |
Aktenzeichen: | 3 K 56/15 |
Schlagzeile: |
Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid des Finanzamts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Schlagworte: |
Anfechtung, Duldungsbescheid, Insolvenz, Insolvenzverfahren, Insolvenzverwalter, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Anfechtungskompetenz aus §§ 4, 11 AnfG auf den Insolvenzverwalter über.
2. Wenn der Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid des Finanzamts nicht mehr anhängig ist, kann der Insolvenzverwalter das Verfahren nicht mehr aufnehmen (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 18. September 2012, VII R 14/11).
3. Hat das Finanzgericht die Anfechtungsklage gegen den Duldungsbescheid als unbegründet abgewiesen, kommt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Insolvenz-verwalter nach § 727 ZPO nicht in Betracht.
4. Das Finanzamt kann den Anfechtungsanspruch gegen den Anfechtungsgegner während des Insolvenzverfahrens auch mit Zustimmung des Insolvenzverwalters nicht selbst weiterverfolgen (Fortführung Senatsurteil vom 29. März 1994, VII R 120/92, BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225).
AO § 191
AnfG § 4, § 11, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1
ZPO § 727