Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.05.2019 |
Aktenzeichen: | 6 K 32/19 |
Schlagzeile: |
Kosten für die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft und für Insolvenzanfechtungen als nachträgliche Werbungskosten
Schlagworte: |
Bürgschaft, Insolvenzanfechtung, Nachträgliche Werbungskosten, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
1. Grundsätzlich können Kosten für die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemachten werden. Entscheidend für die Qualifizierung als Werbungskosten ist der Zeitpunkt, in dem das Bürgschaftsversprechen gegeben wird.
2. Kosten aus Insolvenzanfechtungen können ebenfalls nachträgliche Werbungskosten darstellen, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf vorliegt und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt worden sind.
Normen: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 19
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.