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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.06.2019
Aktenzeichen: III R 47/18

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.07.2018
Aktenzeichen: 6 K 3668/16 Kfz

Schlagzeile:

Kfz-Steuerbefreiung für Krankenbeförderung

Schlagworte:

Endbescheid, Finanzgericht, Kfz-Steuer, Kraftfahrzeugsteuer, Krankenbeförderung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Krankenbeförderung i.S. des § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass kranke Menschen befördert werden. Steuerbefreit sind nur Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten im Zusammenhang mit der Behandlung kranker Menschen verwendet werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 13.09.2018 - III R 10/18).

KraftStG § 3 Nr. 5, § 12 Abs. 2 Nr. 3

Der BFH hat sich zudem mit einem weiteren Aspekt befasst:

Endbescheid im finanzgerichtlichen Verfahren
Nach der Abmeldung eines Kraftfahrzeugs wird der während eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergangene Endbescheid (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG) gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens.

FGO § 68

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