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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 02.07.2019
Aktenzeichen: 2 V 121/19

Schlagzeile:

Aufrechterhaltung eines Insolvenzantrags trotz vollständigen Ausgleichs der Steuerforderungen

Schlagworte:

Ermessen, Forderungsausgleich, Grundschuld, Insolvenz, Insolvenzantrag, Sicherungsgrundschuld

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Leitsätze:

1. Soll trotz Erfüllung der Steuerforderung ein Insolvenzantrag nach der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO aufrecht erhalten werden, muss das Fortbestehen des Eröffnungsgrundes glaubhaft gemacht werden.

2. Die Fortführung des Antrages kann unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft sein, wenn der Steuerschuldner eine Generalbereinigung seiner wirtschaftlichen Situation eingeleitet hat und der Finanzbehörde zur Sicherung künftiger Ansprüche die Eintragung einer Sicherungsgrundschuld anbietet.

Normen: InsO § 14 Abs. 1 S. 2, FGO § 114 Abs. 1 S. 2, FGO § 102

Hintergrund: Der 2. Senat hat im Eilverfahren über einen Antrag auf Rücknahme eines Insolvenzantrages entschieden und das Finanzamt zu einer entsprechenden Rücknahme verpflichtet. Die Entscheidung betrifft den seltenen Fall, dass ein Insolvenzeröffnungsantrag trotz vollständigen Ausgleichs der Steuerforderungen aufrechterhalten wird. Dies ist gesetzlich in § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO zwar vorgesehen, wird jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Der 2. Senat hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Finanzamt im Wege der einstweiligen Anordnung zur Rücknahme eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet. Die Besonderheit des Verfahrens lag darin, dass der Steuerpflichtige nach Stellung des Insolvenzantrages beim Amtsgericht zunächst einen Teil und später sämtliche Steuerforderungen des Finanzamtes ausgeglichen hatte. Überdies hatte er eine Gesamtbereinigung seiner wirtschaftlichen Situation u.a. durch Veräußerung einer Immobilie eingeleitet und dem Finanzamt die Eintragung einer Sicherungsgrundschuld über 100.000 € zur Sicherung künftiger Steueransprüche angeboten. Gleichwohl hielt das Finanzamt unter Berufung auf § 14 Abs. 1 S. 2 InsO seinen Insolvenzantrag aufrecht.

Nach dieser Vorschrift wird ein Insolvenzantrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. Hält der Gläubiger seinen Antrag aufrecht, müssen die Eröffnungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, als bestünde die Forderung noch, d.h. der Gläubiger muss ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung (bzw. Fortführung) haben und einen Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Diese Voraussetzungen hat das Gericht im Streitfall nicht als gegeben angesehen. Weil der Schuldner eine Gesamtbereinigung seiner wirtschaftlichen Situation eingeleitet und die Eintragung einer Sicherheitsgrundschuld angeboten hatte, sei die Aufrechterhaltung des mit gravierenden Folgen verbundenen Insolvenzantrages unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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