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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.05.2019
Aktenzeichen: II R 24/16

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.05.2016
Aktenzeichen: 12 K 15028/14

Schlagzeile:

Grunderwerbsteuer bei Rückgängigmachung von Erwerbsvorgängen

Schlagworte:

Gesonderte Feststellung, Grunderwerbsteuer, Rückgängigmachung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Wird ein Erwerbsvorgang i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, war er aber nicht ordnungsgemäß angezeigt worden, schließt § 16 Abs. 5 GrEStG den Anspruch auf Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung aus.

2. Ist nach § 17 Abs. 2, 3 GrEStG eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen, ist der Erwerbsvorgang gegenüber dem dafür zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

GrEStG § 16, § 17, § 18, § 19, § 1 Abs. 3

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