Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.05.2019 |
Aktenzeichen: | II R 24/16 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.05.2016 |
Aktenzeichen: | 12 K 15028/14 |
Schlagzeile: |
Grunderwerbsteuer bei Rückgängigmachung von Erwerbsvorgängen
Schlagworte: |
Gesonderte Feststellung, Grunderwerbsteuer, Rückgängigmachung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Wird ein Erwerbsvorgang i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, war er aber nicht ordnungsgemäß angezeigt worden, schließt § 16 Abs. 5 GrEStG den Anspruch auf Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung aus.
2. Ist nach § 17 Abs. 2, 3 GrEStG eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen, ist der Erwerbsvorgang gegenüber dem dafür zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
GrEStG § 16, § 17, § 18, § 19, § 1 Abs. 3