Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.08.2019 |
Aktenzeichen: | V R 12/19 (V R 9/16) |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.07.2015 |
Aktenzeichen: | 2 K 261/13 |
Schlagzeile: |
Margenbesteuerung bei der Überlassung von Ferienwohnungen
Schlagworte: |
Ferienwohnung, Margenbesteuerung, Nebenleistung, Reiseveranstalter, Reisevermittler, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Überlassung der von anderen Unternehmen angemieteten Ferienwohnungen unterliegt auch dann der Margenbesteuerung nach § 25 UStG, wenn darüber hinaus lediglich als Nebenleistung einzustufende Leistungselemente erbracht werden (Anschluss an EuGH-Urteil Alpenchalets Resorts vom 19.12.2018 - C 552/17, EU:C:2018:1032).
2. Ob der Unternehmer eine Leistung in eigener Verantwortung übernimmt (Reiseveranstalter) oder eine fremde Leistung lediglich vermittelt (Reisevermittler), richtet sich im Rahmen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses nach dem Gesamtbild des Einzelfalls.
UStG § 25
MwStSystRL Art. 306 Abs. 1