Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.05.2019 |
Aktenzeichen: | I R 11/19 (I R 80/14) |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.10.2014 |
Aktenzeichen: | 6 K 2550/12 |
Schlagzeile: |
Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall
Schlagworte: |
Drittstaat, Hinzurechnung, Hinzurechnungsbesteuerung, Kapitalverkehrsfreiheit, Schweiz, Standstill-Klausel, Unionsrecht, Zwischengesellschaft
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die aufgrund des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG ) vom 23.10.2000 am 01.01.2001 in Kraft getretenen Änderungen des Systems der Hinzurechnungsbesteuerung haben dazugeführt, dass die sog. Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt: Art. 64 Abs. 1 AEUV) keine Anwendung mehr findet und die Hinzurechnungsbesteuerung im Zusammenhang mit Direktinvestitionen hinsichtlich einer in einem Drittstaat (hier: Schweiz) ansässigen Zwischengesellschaft sich fortan an der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 Abs. 1 EG, jetzt: Art. 63 Abs. 1 AEUV) messen lassen muss.
2. Die Hinzurechnung von im Wirtschaftsjahr 2006 erzielten Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft beschränkt zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, ist aber gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen Unionsrecht (Fortführung des EuGH-Urteils X vom 26.02.2019 - C 135/17, EU:C:2019:136, DStR 2019, 489).
AStG i.d.F. StVergAbG § 7 Abs. 6, Abs. 6a
AStG i.d.F. StSenkG § 10 Abs. 2
EG Art. 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1
AEUV Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1