Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.07.2019 |
Aktenzeichen: | 6 K 215/18 |
Schlagzeile: |
Inländischer Wohnsitz eines Kindes, welches ab der 1. Klasse in Serbien zur Schule geht
Schlagworte: |
Aufhebung, Festsetzungsfrist, Großeltern, Inland, Kindergeld, Rückwirkung, Schule, Serbien, Sprachkenntnisse, Wohnsitz
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Wird ein Kind bereits zu Beginn des 1. Schuljahres zu den Großeltern ins Ausland geschickt, um dort mindestens zehn Jahre zur Schule zu gehen, genügt es nicht für die Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes, wenn das Kind die Eltern in den Schulferien für insgesamt ca. 3,5 Monate im Jahr besucht, wenn es keine besonderen Indizien für eine feste soziale Bindung an Deutschland gibt. Hierbei können auch mangelhafte deutsche Sprachkenntnisse Bedeutung erlangen.
Normen:
§ 62 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 63 Abs 1 EStG 2009, § 8 AO, § 70 Abs 2 EStG 2009, § 169 Abs 2 S 1 Nr 2 AO, § 68 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 370 AO, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016, EStG VZ 2017