Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.09.2019 |
Aktenzeichen: | VI R 52/17 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.11.2017 |
Aktenzeichen: | 15 K 3228/16 E |
Schlagzeile: |
Kein Pflege-Pauschbetrag für amtlich bestellte Betreuer
Schlagworte: |
Aufwandsentschädigung, Betreuer, Einnahme, Pflege, Pflege-Pauschbetrag, Zwangsläufigkeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i.S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG.
2. Dem amtlich bestellten Betreuer ist der Pflege-Pauschbetrag nur aufgrund des Betreuungsverhältnisses ohne eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten nicht zu gewähren, da dem Betreuer aus dem Betreuungsverhältnis die Pflege des Betreuten nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG erwächst.
EStG § 33 Abs. 2, § 33b Abs. 6
BGB § 1835, § 1835a
Hintergrund: Ein Steuerpflichtiger kann nach § 33b Abs. 6 EStG wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer nicht nur vorübergehend hilflosen Person erwachsen, anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 EUR im Kalenderjahr geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält. Hilflos im Sinne dieser Vorschrift ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf (§ 33b Abs. 6 Satz 3 EStG). Weitere Voraussetzung für die Gewährung des Pauschbetrags ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt (§ 33b Abs. 6 Satz 5 EStG).