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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.09.2019
Aktenzeichen: II R 15/16

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.04.2016
Aktenzeichen: 3 K 3039/15

Schlagzeile:

Berücksichtigung bauordnungsrechtlicher Einschränkungen bei der Einheitsbewertung von Grundstücken

Schlagworte:

Bauordnungsrecht, Bewertung, Einheitsbewertung, Grundstück, Miete, Wohnzwecke

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Bei der Bewertung eines Grundstücks ist die übliche Miete für Flächen anzusetzen, die tatsächlich für Wohnzwecke genutzt werden können. Nicht entscheidend ist, ob diese Flächen bauordnungsrechtlich allen Anforderungen an Wohn- oder Aufenthaltsräume genügen.

2. Es ist grundsätzlich unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob und inwieweit nicht dem Bauordnungsrecht genügende Flächen bei der Ermittlung der üblichen Miete zu berücksichtigen sind.

AO § 162 Abs. 1 Satz 1
BewG § 22, § 27, § 75, § 76 Abs. 1 Nr. 4, § 78 Satz 2, § 79 Abs. 1, Abs. 2
FGO § 76 Abs. 2, § 96 Abs. 1 Satz 2, § 118 Abs. 2

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