Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.07.2019 |
Aktenzeichen: | VIII R 21/16 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.06.2016 |
Aktenzeichen: | 8 K 92/13 |
Schlagzeile: |
Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Einspruchsverfahrens
Schlagworte: |
Aktivprozess, Einspruch, Eröffnung, Insolvenz, Insolvenzverfahren, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Einspruchsverfahren werden in entsprechender Anwendung des § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einspruchsführers unterbrochen.
2. Die Regelungen über die Aufnahme eines Aktivprozesses gemäß § 85 InsO sind bezüglich der Aufnahme des Einspruchsverfahrens durch das Finanzamt nicht analog anwendbar.
3. Mangels gesetzlicher Regelung in der Abgabenordnung (AO) kann das Finanzamt ein Einspruchsverfahren, wenn die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Steuer bereits vor der Insolvenzeröffnung gezahlt wurde, erst nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens fortsetzen.
PO § 239, § 240
InsO § 85