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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.10.2019
Aktenzeichen: 3 K 3549/17 Erb

Schlagzeile:

Ansatz der sog. Erbfallkostenpauschale auch ohne Bezahlung der Beerdigungskosten

Schlagworte:

Beerdigungskosten, Erbfallkostenpauschale, Erbschaftsteuer, Kostenpauschale, Nacherbe, Nacherbschaft, Pauschale, Pauschbetrag, Vorerbe, Vorerbschaft

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die sog. Erbfallkostenpauschale i.H.v. 10.300 € ist auch einem Nacherben zu gewähren, der zwar nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers, aber andere mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene (geringfügige) Aufwendungen, z.B. für die Erteilung eines Erbscheins, getragen hat.

Hinweis: Das FG Münster hat die Pauschale gewährt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, II R 3/20 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2020)
Inwieweit ist der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG (sog. Erbfallkostenpauschale) im Fall der Nacherbschaft zu gewähren, wenn ausschließlich Nacherbschaftsvermögen erworben wird, dem Erwerber jedoch auch Kosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG der Vorerbschaft entstanden sind? Stehen der Inanspruchnahme des Pauschbetrags die tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Kosten entgegen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
ErbStG § 10 Abs 5 Nr 3 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 24.10.2019 (3 K 3549/17 Erb)

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