Quelle: |
Finanzgericht Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.11.2019 |
Aktenzeichen: | 6 K 6170/18 |
Schlagzeile: |
Erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer für Grundstücksunternehmen trotz Schlusszahlung der Mieter
Schlagworte: |
Ausschließlichkeit, Erweiterte Kürzung, Gewerbesteuer, Grundstücksunternehmen, Leistungsstörungsrecht, Miete, Mietvertrag, Rücktritt, Schadensersatz, Schlusszahlung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Erträge aus und im Zusammenhang mit der Wahrnehmung mietvertraglicher Leistungsstörungsrechte (hier eine sog. Schlusszahlung der Mieterin in Höhe von 4,75 Mio. € zur Regulierung sämtlicher Ansprüche und Forderungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses) sind nicht schädlich im Hinblick auf die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer für Grundstücksunternehmen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, IV R 33/19 (Aufnahme in die Datenbank am 20.1.2020)
Sind Erträge aus und im Zusammenhang mit der Wahrnehmung mietvertraglicher Leistungsstörungsrechte (hier eine sog. Schlusszahlung der Mieterin zur Regulierung sämtlicher Ansprüche und Forderungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses) kürzungsschädlich im Rahmen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
GewStG § 9 Nr 1 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 5.11.2019 (6 K 6170/18)