Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.10.2019 |
Aktenzeichen: | XI R 17/19 (XI R 7/16) |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.04.2016 |
Aktenzeichen: | 9 K 667/14 |
Schlagzeile: |
Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung unterliegenden Wiederverkäufern
Schlagworte: |
Bemessungsgrundlage, Differenzbesteuerung, Einkaufspreis, Gesamtumsatz, Handelsspanne, Kleinunternehmer, Kleinunternehmerregelung, Umsatzsteuer, Verkaufspreis, Wiederverkäufer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist bei einem Händler, der der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) unterliegt, nicht auf die Differenz zwischen dem geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis (Handelsspanne), sondern auf die Gesamteinnahmen abzustellen.
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 und Abs. 3, § 25a Abs. 1 und Abs. 3
MwStSystRL Art. 288 Satz 1 Nr. 1, Art. 315
Hintergrund: Die Besteuerung der Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG wird durch die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nicht ausgeschlossen. Die Regelungen über die Besteuerung der Kleinunternehmer gelten daher auch für Unternehmer, die als Wiederverkäufer Lieferungen i.S. des § 25a Abs. 1 UStG ausführen. Ist ein Wiederverkäufer Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG), wird die nach der Handelsspanne bemessene Steuer für die von ihm ausgeführten Lieferungen nicht erhoben.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG ist Umsatz i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Bei der Umsatzermittlung ist nicht auf die Bemessungsgrundlage abzustellen, sondern auf die vom Unternehmer vereinnahmten Bruttobeträge.
Gesamtumsatz ist nach § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzüglich der näher bestimmten steuerfreien Umsätze.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.04.2016 - 9 K 667/14 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.