Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.11.2019 |
Aktenzeichen: | II R 15/17 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.02.2017 |
Aktenzeichen: | 2 K 137/14 |
Schlagzeile: |
Spielvergnügungsteuer-Nachschau in Hamburg
Schlagworte: |
Anlass, Anmeldung, Bemessungsgrundlage, Hamburg, Nachschau, Schätzung, Spieleinsatz, Spielvergnügungsteuer, Unionsrechtskonformität, Verfassungsmäßigkeit, Vorbehalt der Nachprüfung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Spielvergnügungsteuer-Nachschau nach dem Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz ist ohne Anlass zulässig.
2. Die Nachschau erlaubt dem Finanzamt (FA) die Auslesung der Daten von Spielgeräten mit Hilfe eigener Auslesegeräte sowie deren Speicherung.
3. Die zeitnahe bauartbedingte Löschung des Datenspeichers im Spielgerät hindert die Auswertung der ausgelesenen Daten nicht. Inhaltliche Bedenken gegen die Ausleseergebnisse sind tatsächlich zu würdigen.
4. Hat das FA den Spieleinsatz exakt ermittelt, ist der Ansatz der entsprechenden Bemessungsgrundlage keine Schätzung.
5. Die Anmeldung der Spielvergnügungsteuer steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
6. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungs- und unionsrechtskonform.
AO § 88, § 121, § 147 Abs. 6, § 162
FGO § 118 Abs. 2
HmbSpVStG
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 07.02.2017 - 2 K 137/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.