Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.11.2019 |
Aktenzeichen: | II R 34/16 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.08.2016 |
Aktenzeichen: | 4 K 3250/15 Erb |
Schlagzeile: |
Begünstigung von Betriebsvermögen - Schenkung eines Kommanditanteils unter Vorbehaltsnießbrauch
Schlagworte: |
Beteiligung, Betriebsvermögen, Gesonderte Feststellung, Kommanditanteil, Mitunternehmer, Nießbrauch, Personengesellschaft, Schenkung, Schenkungsteuer, Steuerberechnung, Tenor, Vorbehaltsnießbrauch
Wichtig für: |
Personengesellschaften, Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG i.d.F. des Jahres 2007 setzt voraus, dass der Gegenstand des Erwerbs bei dem bisherigen Rechtsträger Betriebsvermögen war und bei dem neuen Rechtsträger Betriebsvermögen wird.
2. Ist Gegenstand des Erwerbs eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, muss der Erwerber Mitunternehmer werden.
3. Der Eigentümer eines nießbrauchbelasteten Kommanditanteils kann Mitunternehmer sein.
4. Die Übertragung der Steuerberechnung auf das Finanzamt im Tenor der finanzgerichtlichen Entscheidung setzt voraus, dass dem Finanzamt nur noch die Berechnung der Steuer verbleibt.
Wertungs-, Beurteilungs- oder Entscheidungsspielräume sind unzulässig. Ein Zuwarten auf eine gesonderte Feststellung geht über die Steuerberechnung hinaus.
Normen:
ErbStG § 13a
FGO § 100 Abs. 2 Satz 2, § 74
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AO § 119 Abs. 1, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, § 181 Abs. 5
BGB §§ 133, 157, 1030 ff., 137 Satz 1
HGB §§ 161 ff.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.08.2016 - 4 K 3250/15 Erb aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.