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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 15.10.2019
Aktenzeichen: VII R 23/18

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.07.2017
Aktenzeichen: 4 K 3551/16 Z

Schlagzeile:

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Einfuhr von Kaviar als persönlicher Gegenstand

Schlagworte:

Einfuhr, Einfuhrumsatzsteuer, EuGH-Vorlage, Kaviar, persönlicher Gegenstand, Vorabentscheidungsersuchen, Zoll

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 57 Abs. 5 Buchst. A VO Nr. 865/2006 i.d.F. nach der VO Nr. 2015/870 dahingehend auszulegen, dass einem Einführer, der eine Gesamtmenge von mehr als 125 g Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern mit sich führt und dafür weder ein (Wieder )Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung vorlegt, eine Menge von bis zu 125 g Kaviar zu überlassen ist, sofern die Einfuhr keinem der in Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 865/2006 genannten Zwecke dient?

2. Falls diese Frage zu bejahen ist:

Gehören zu den persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen i.S. des Art. 7 Nr. 3 VO Nr. 338/97 in das Zollgebiet der Union verbrachte Exemplare auch dann, wenn der Einführer im Zeitpunkt des Verbringens erklärt, diese nach der Einfuhr an andere Personen verschenken zu wollen?

EGV 338/97 Art. 7 Nr. 3
EGV 865/2006 Art. 57 Abs. 5 Buchst. A

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