Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.11.2019 |
Aktenzeichen: | IX R 24/18 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.01.2018 |
Aktenzeichen: | 5 K 1588/15 |
Schlagzeile: |
Anwachsung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wegen des Ausscheidens eines Gesellschafters gegen Abfindung
Schlagworte: |
Abfindung, Anschaffung, Anwachsung, Ausscheiden, Gesellschaftsanteil, Gesonderte und einheitliche Feststellung, Personengesellschaft, Privates Veräußerungsgeschäft, Veräußerung, Vermögensverwaltung
Wichtig für: |
Personengesellschaften, Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Einkünfte, an denen i.S. von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO Mehrere beteiligt sind, liegen – unter weiteren Voraussetzungen – nur dann vor, wenn mehrere Personen "gemeinsam" den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen.
2. Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erfüllen den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nur dann "gemeinsam", wenn die den Tatbestand des "privaten Veräußerungsgeschäfts" konstituierenden Teilakte – die "Anschaffung" und die "Veräußerung" – jeweils in der "Einheit der Gesellschaft" verwirklicht werden.
3. Scheidet ein Gesellschafter aus einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung aus und wächst sein Anteil den verbleibenden Gesellschaftern nach § 738 Abs. 1 BGB an, wird dieser Anwachsungserwerb durch die verbleibenden Gesellschafter jeweils einzeln und nicht in der Einheit der Gesellschaft verwirklicht.
Normen:
AO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Satz 4, § 23 Abs. 3 Satz 1
BGB § 738 Abs. 1
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 30.01.2018 - 5 K 1588/15 aufgehoben. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wird mit der Maßgabe geändert, dass keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 des Einkommensteuergesetzes festgestellt werden. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen