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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.11.2019
Aktenzeichen: IX R 24/18

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.01.2018
Aktenzeichen: 5 K 1588/15

Schlagzeile:

Anwachsung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wegen des Ausscheidens eines Gesellschafters gegen Abfindung

Schlagworte:

Abfindung, Anschaffung, Anwachsung, Ausscheiden, Gesellschaftsanteil, Gesonderte und einheitliche Feststellung, Personengesellschaft, Privates Veräußerungsgeschäft, Veräußerung, Vermögensverwaltung

Wichtig für:

Personengesellschaften, Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Einkünfte, an denen i.S. von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO Mehrere beteiligt sind, liegen – unter weiteren Voraussetzungen – nur dann vor, wenn mehrere Personen "gemeinsam" den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen.

2. Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erfüllen den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nur dann "gemeinsam", wenn die den Tatbestand des "privaten Veräußerungsgeschäfts" konstituierenden Teilakte – die "Anschaffung" und die "Veräußerung" – jeweils in der "Einheit der Gesellschaft" verwirklicht werden.

3. Scheidet ein Gesellschafter aus einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung aus und wächst sein Anteil den verbleibenden Gesellschaftern nach § 738 Abs. 1 BGB an, wird dieser Anwachsungserwerb durch die verbleibenden Gesellschafter jeweils einzeln und nicht in der Einheit der Gesellschaft verwirklicht.

Normen:
AO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Satz 4, § 23 Abs. 3 Satz 1
BGB § 738 Abs. 1

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 30.01.2018 - 5 K 1588/15 aufgehoben. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wird mit der Maßgabe geändert, dass keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 des Einkommensteuergesetzes festgestellt werden. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen

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