Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.10.2019 |
Aktenzeichen: | 6 K 94/16 K |
Schlagzeile: |
Gemeinnützigkeit einer Kindertagesstätte
Schlagworte: |
Betriebskindergarten, Gemeinnützigkeit, Hilfsbedürftigkeit, Kinderbetreuung, Kindergarten, Kindertagesstätte, Mildtätigkeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Betreuungsplätze in einer Kindertagesstätte, die vom Jugendamt nicht bei der Planung berücksichtigt werden können, weil sie nach den Betreiberverträgen in erster Linie den Mitarbeitern bestimmter Unternehmen zur Verfügung gestellt werden müssen, dienen nicht der Allgemeinheit. Das FG Düsseldorf hat daher die Gemeinnützigkeit verneint.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, V R 1/20 (Aufnahme in die Datenbank am 20.2.2020)
1. Gemeinnützigkeit: Dienen Kinderbetreuungsplätze in einer Kindertagesstätte, die vom Jugendamt nicht bei der Planung der notwendigen Betreuungsplätze und bei der Zuweisung der Kinder berücksichtigt werden können, weil die Kinderbetreuungsplätze nach den Betreiberverträgen in erster Linie den Mitarbeitern bestimmter Unternehmen und nicht der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden müssen, der Allgemeinheit?
2. Mildtätigkeit: Ist jede Kinderbetreuungsleistung mildtätig, weil hilfsbedürftige Personen unterstützt werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
KStG § 5 Abs 1 Nr 9; AO § 51; AO § 52 Abs 1 S 2; AO § 53 S 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2019 (6 K 94/16 K)