Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.07.2019 |
Aktenzeichen: | I R 26/18 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.07.2018 |
Aktenzeichen: | 6 K 2507/16 |
Schlagzeile: |
Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I
Schlagworte: |
Aktiengesellschaft, Buchwert, Einbringung, Einbringungsgewinn, gemeiner Wert, Gewerbesteuer, Kapitalgesellschaft, Mitunternehmerschaft
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft (hier: Aktiengesellschaft) zum Buchwert ein und veräußert der Einbringende oder sein Erbe einen Teil der erhaltenen Anteile (hier: Aktien) innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn I nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.
Normen:
UmwStG 2006 § 22 Abs. 1
GewStG § 7 Satz 1 und 2
Hinweise: Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.07.2019, I R 13/18