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Quelle:

Thüringer Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.04.2019
Aktenzeichen: 4 K 442/17

Schlagzeile:

Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags bei einer Betriebsaufgabe

Schlagworte:

Betriebsaufgabe, Investitionsabzugsbetrag, Rückgängigmachung, Rumpfwirtschaftsjahr, Schädliche Verwendung, Verbleiben, Wirtschaftsjahr

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Bei einer Betriebsaufgabe muss der Verbleibens- und Nutzungszeitraum neben dem Jahr der Anschaffung keinen Zeitraum von weiteren zwölf Monaten umfassen.

Hinweis: Dem FG Thüringen genügte im Jahr der Betriebsaufgabe ein Rumpfwirtschaftsjahr.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, X R 30/19 (Aufnahme in die Datenbank am 20.1.2020)
Muss im Fall einer Betriebsaufgabe der Verbleibens- und Nutzungszeitraum nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b EStG neben dem Jahr der Anschaffung einen Zeitraum von weiteren zwölf Monaten umfassen oder ist ein Rumpfwirtschaftsjahr i.S. des § 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV im Aufgabejahr ausreichend?
Ist bei der Formulierung des § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG unter "folgenden Wirtschaftsjahr" ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr i.S. des § 8b Satz 1 EStDV gemeint?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 7g Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst b; EStG § 7g Abs 4 S 1; EStDV § 8b S 1; EStDV § 8b S 2 Nr 1
Vorgehend: Thüringer Finanzgericht , Entscheidung vom 10.4.2019 (4 K 442/17)

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