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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.08.2019
Aktenzeichen: II R 7/17

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.11.2016
Aktenzeichen: 3 K 1627/15 Erb

Schlagzeile:

Beginn des Laufs von Hinterziehungszinsen bei einer durch Unterlassen der Anzeige begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer

Schlagworte:

Anzeige, Hinterziehung, Hinterziehungszinsen, Schenkungsteuer, Steuerhinterziehung, Tatvollendung, Unterlassen, Verfahrensrecht, Verkürzung, Verzinsung, Zinslauf

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Bei einer durch Unterlassen der Anzeige begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer beginnt der Lauf der Hinterziehungszinsen zu dem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt (FA) bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte.

2. Der Zeitpunkt für den Beginn des Zinslaufs kann unter Berücksichtigung der beim zuständigen FA durchschnittlich erforderlichen Zeit für die Bearbeitung eingegangener Schenkungsteuererklärungen bestimmt werden.

AO § 235 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1
ErbStG § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, Abs. 7
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
GG Art. 3 Abs. 1

Hintergrund: Gemäß § 235 Abs. 1 Satz 1 AO sind hinterzogene Steuern zu verzinsen. § 235 AO soll dem Nutznießer einer Steuerhinterziehung den durch die Tat erlangten Vorteil, dass er die gesetzlich entstandene Steuer erst zu einem späteren Zeitpunkt zahlen muss, wieder entziehen und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherstellen.

§ 235 AO ist auch bei einer steuerbefreienden Selbstanzeige anwendbar. Denn die wirksame Selbstanzeige beseitigt als persönlicher Strafaufhebungsgrund nur die Straf- und damit Verfolgbarkeit der Tat.

Voraussetzung des Zinsanspruchs ist eine vollendete Steuerhinterziehung. Der objektive und der subjektive Tatbestand des § 370 AO müssen erfüllt sein. Der Steuerschuldner muss eine der in § 370 Abs. 1 AO beschriebenen Tathandlungen mit Vorsatz begangen und dadurch Steuern verkürzt haben. Eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begeht, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden (§ 370 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AO).

Der Lauf der Hinterziehungszinsen beginnt grundsätzlich u.a. mit dem Eintritt der Verkürzung (§ 235 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 AO), also mit der Tatvollendung.

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