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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.10.2019
Aktenzeichen: VI R 48/17

Schlagzeile:

Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte sind keine außergewöhnliche Belastungen

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastungen, Familiengrabstätte, Grab, Grabstätte, Sanierung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte sind keine außergewöhnliche Belastung.

Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine über 100 Jahre alte Familiengrabstätte handelt und Standsicherheitsmängel auf Anordnung der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.

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