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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 13.11.2019
Aktenzeichen: XI B 119/18

Vorinstanz:

FG Bremen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.11.2018
Aktenzeichen: 2 K 29/18 (5)

Schlagzeile:

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Überraschungsentscheidung

Schlagworte:

Grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfrage, Revisionszulassung, Überraschungsentscheidung, Verfahrensrecht, Zulassung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärbarkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage.

2. Eine Überraschungsentscheidung liegt dann nicht vor, wenn das Gericht die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt stützt, der im bisherigen Verfahren zumindest am Rande angesprochen worden ist.

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