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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 09.12.2019
Aktenzeichen: IX B 12/19

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.12.2018
Aktenzeichen: 1 K 256/16

Schlagzeile:

Indizwirkung des festgestellten Jahresabschlusses

Schlagworte:

Bindungswirkung, Indiz, Jahresabschluss, Revision, Revisionsurteil, Treuhandverhältnis, Verfahrensrecht, Zurückverweisung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Hat das Finanzgericht (FG) bei der freien Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens ein rechtlich erhebliches Indiz übersehen, hebt der BFH das Urteil wegen Verfahrensmangels schon dann auf, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das FG bei Berücksichtigung des Indizes anders entschieden hätte.

2. Die Zurückverweisung der Sache an das FG schließt ein, dass sich das FG auf der Grundlage des unter Umständen im zweiten Rechtsgang erweiterten Gesamtergebnisses des Verfahrens erneut eine abschließende Überzeugung zu bilden hat. Dabei darf es das im ersten Rechtsgang nicht erkannte Indiz unter Beachtung seiner indiziellen Wirkung selbst würdigen.

3. Die Indizwirkung des festgestellten Jahresabschlusses für das Vorliegen der in ihm zugrunde gelegten Rechtsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern und im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft kann unterschiedlich stark ausgeprägt sein.

4. An den (indiziellen) Nachweis eines steuerlich beachtlichen Treuhandverhältnisses sind strenge Anforderungen zu stellen.

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