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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 19.12.2019
Aktenzeichen: XI B 115/18

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.10.2018
Aktenzeichen: 6 K 664/17

Schlagzeile:

Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

Schlagworte:

Erstattungszinsen, Nichtzulassungsbeschwerde, Spielbank, Spielbankabgabe, Tronc, Verzinsung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine entsprechende Anwendung des § 233a AO kommt deshalb nicht in Betracht.

Hintergrund: Die Klägerin betrieb im Besteuerungszeitraum 2012 (Streitjahr) im Bundesland Hessen eine Spielbank. Das Finanzamt hatte mit Bescheid vom 12.08.2014 die Umsatzsteuer für das Streitjahr auf festgesetzt. Mit "geänderten Abrechnungen" vom 27.06.2016 buchte das FA auf die bereits getilgte Umsatzsteuerschuld einen Betrag, der dem auf den Tronc entfallenden Teil der Umsatzsteuer entspricht, aus dem Aufkommen der Spielbankabgabe um und erstattete diesen Betrag.

Mit Schreiben vom 19.07.2016 beantragte die Klägerin die Festsetzung von Erstattungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO). Diesen Antrag lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 13.09.2016 ab. Den Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 08.03.2017 als unbegründet zurück.

Das Hessische Finanzgericht (FG) gab der Klage wegen Zinsen zur Umsatzsteuer 2012 statt. Es entschied, es sei in entsprechender Anwendung von § 233a Abs. 5 AO ein Anspruch der Klägerin auf Erstattungszinsen entstanden. Der Bundesgesetzgeber habe bei Einführung der Verzinsungsregelung in § 233a AO mit dem Steuerreformgesetz 1990 die erstmalig mit dem Hessischen Spielbankgesetz vom 15.11.2007 angeordnete "Tilgung" einer Steuer aus dem Aufkommen einer anderen Steuer nicht gekannt. Diese planwidrige Regelungslücke sei zu schließen, indem die Tilgung der Umsatzsteuer aus dem Aufkommen der Spielbankabgabe im Rahmen der Vollverzinsung nach § 233a AO anrechenbaren Steuerabzugsbeträgen gleichgestellt werde.

Die dagegen Beschwerde vor dem BFH hatte keinen Erfolg.

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