Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 11.12.2019 |
Aktenzeichen: | II B 67/18 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.05.2018 |
Aktenzeichen: | 4 K 1112/17 |
Schlagzeile: |
Ausweitung des Prüfungszeitraums bei der Schenkungsteuer
Schlagworte: |
Ausforschungsprüfung, Außenprüfung, Ermessen, Ermessensentscheidung, Prüfung, Prüfungsanordnung, Prüfungszeitraum, Schenkungsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Lässt der angezeigte schenkungsteuerrechtliche Sachverhalt auf weitere steuerbare Zuwendungen schließen, kann die Finanzbehörde ihre Prüfung auch auf weitere Zeiträume ausdehnen und ist nicht darauf beschränkt, nur die betreffenden Stichtage zu überprüfen.
Die Grenze des Ermessens ist lediglich dort erreicht, wo die Außenprüfung einer unzulässigen Ausforschungsprüfung "ins Blaue" hinein gleichkommt.
Hintergrund: Bei der Prüfungsanordnung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Diese Ermessensentscheidung kann im finanzgerichtlichen Verfahren nur dahingehend überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 102 FGO). In Bezug auf die Ermessensausübung bei der Anordnung sowie der Durchführung einer Außenprüfung hat sich die Finanzverwaltung durch die Regelungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung (Betriebsprüfungsordnung) vom 15. März 2000 (BpO 2000) eine Selbstbindung auferlegt. In § 4 BpO 2000 sind Regelungen über den Umfang der Prüfung und in § 5 BpO 2000 Regelungen über den Inhalt der Prüfungsanordnung getroffen worden.