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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.01.2020
Aktenzeichen: 12 K 213/19

Schlagzeile:

Anspruch auf Akteneinsicht nach den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Schlagworte:

Akteneinsicht, Anspruch, Datenschutz, Datenschutzgrundverordnung, Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, EU-DSGVO, Steuergeheimnis, Umsatzsteuer, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern, wie etwa die der Umsatzbesteuerung, anwendbar, nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen.

Es ist nicht zulässig, den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO durch ein Schreiben der Finanzverwaltung zu erweitern.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, VII R 12/20 (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2020)
Begründet Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) ein Anspruch auf Akteneinsicht in Einkommensteuerakten?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 32i; AO § 30; EUV 2016/679 Art 15 Abs 1; EUV 2016/679 Art 15 Abs 2
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 28.1.2020 (12 K 213/19)

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