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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2019
Aktenzeichen: V R 3/19

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.06.2018
Aktenzeichen: 2 K 2232/17

Schlagzeile:

Kleinunternehmer muss im Land der Leistungserbringung ansässig sein

Schlagworte:

Ausland, Betriebsstätte, Kleinunternehmer, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Kleinunternehmer im Ausland

Die Kleinunternehmerregelung ist auf solche Unternehmer beschränkt, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind.

UStG § 19 Abs. 1
MwStSystRL Art. 283 Abs. 1 Buchst. C

Hintergrund: Mit der Beschränkung der Mehrwertsteuerbefreiung auf die Steuerpflichtigen, die in dem Mitgliedstaat, der eine solche Befreiung eingeführt hat, ansässig sind, soll verhindert werden, dass Steuerpflichtige, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, ohne dort ansässig zu sein, der Besteuerung ihrer Tätigkeiten unter dem Deckmantel der dort geltenden Befreiungen ganz oder zum großen Teil entgehen könnten. Und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit den Umfang der Geschäftstätigkeit eines Kleinunternehmens objektiv überschreiten würden. Dies wäre mit dem Erfordernis, durch die Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung, die eine solche Befreiungsregelung darstellt, nur Kleinunternehmen zu fördern, nicht zu vereinbaren wäre.

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