Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2019 |
Aktenzeichen: | V R 3/19 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.06.2018 |
Aktenzeichen: | 2 K 2232/17 |
Schlagzeile: |
Kleinunternehmer muss im Land der Leistungserbringung ansässig sein
Schlagworte: |
Ausland, Betriebsstätte, Kleinunternehmer, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Kleinunternehmer im Ausland
Die Kleinunternehmerregelung ist auf solche Unternehmer beschränkt, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind.
UStG § 19 Abs. 1
MwStSystRL Art. 283 Abs. 1 Buchst. C
Hintergrund: Mit der Beschränkung der Mehrwertsteuerbefreiung auf die Steuerpflichtigen, die in dem Mitgliedstaat, der eine solche Befreiung eingeführt hat, ansässig sind, soll verhindert werden, dass Steuerpflichtige, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, ohne dort ansässig zu sein, der Besteuerung ihrer Tätigkeiten unter dem Deckmantel der dort geltenden Befreiungen ganz oder zum großen Teil entgehen könnten. Und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit den Umfang der Geschäftstätigkeit eines Kleinunternehmens objektiv überschreiten würden. Dies wäre mit dem Erfordernis, durch die Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung, die eine solche Befreiungsregelung darstellt, nur Kleinunternehmen zu fördern, nicht zu vereinbaren wäre.