Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.11.2019 |
Aktenzeichen: | 6 K 360/18 |
Schlagzeile: |
Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers für eigene Lohnsteuer als Werbungskosten
Schlagworte: |
Abzugsverbot, Geschäftsführer, Geschäftsführerhaftung, Haftung, Lohnsteuer, Personensteuer, Werbungskosten
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer, Steuerberater
Kurzkommentar: |
Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer dadurch entstanden sind, dass er als ehemaliger Geschäftsführer für nicht abgeführte, ihn selber betreffende Lohnsteuer in Haftung genommen wurde, sind als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig.
Hinweis: Das Abzugsverbot für Personensteuern nach § 12 Nr. 3 EStG greift nicht, da es sich nicht um die eigenen Steuerschulden des Steuerpflichtigen handelt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 19/20 (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2020)
Sind Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer dadurch entstanden sind, dass er als ehemaliger Geschäftsführer für nicht abgeführte, ihn selber betreffende Lohnsteuer in Haftung genommen wurde, als Werbungskosten abzugsfähig (Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 12 Nr 3; EStG § 9; EStG § 38 Abs 2
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 19.11.2019 (6 K 360/18)