Quelle: |
Thüringer Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.10.2019 |
Aktenzeichen: | 3 K 452/19 |
Schlagzeile: |
Steuerbonus für Handwerkerleistungen bei Buchung auf Verrechnungskonto des GmbH-Gesellschafter
Schlagworte: |
Buchführung, Gesellschafter, GmbH-Gesellschafter, Handwerkerleistung, Haushaltsnahe Leistungen, Kreditinstitut, Steuerbonus, Unbare Zahlung, Verrechnungskonto
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, GmbH-Gesellschafter
Kurzkommentar: |
Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist nicht zu gewähren, wenn diese von einer GmbH erbracht werden, an der der Leistungsempfänger beteiligt ist, und dessen Verrechnungskonto als Gesellschafter damit belastet wird.
Hinweis: Nach Auffassung des FG Thüringen kann die Steuerermäßigung nicht gewährt werden, da die Zahlung über ein Verrechnungskonto keine unbare Zahlung ist. Es ist die Einbindung eines Kreditinstituts erforderlich.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 23/20 (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2020)
Ist eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zu gewähren, wenn diese von einer GmbH erbracht werden, an der der Leistungsempfänger beteiligt ist, und dessen Gesellschafterverrechnungskonto damit belastet wird oder ist die Einbindung eines Kreditinstituts erforderlich?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 35a Abs 5 S 3; EStG § 35a Abs 3
Vorgehend: Thüringer Finanzgericht , Entscheidung vom 22.10.2019 (3 K 452/19)