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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2018
Aktenzeichen: 10 K 1568/17

Schlagzeile:

Spende an einen gemeinnützigen Tierschutzverein zur Rettung eines bestimmten Tieres nicht als Sonderausgabe abzugsfähig

Schlagworte:

gemeinnützige Zwecke, Problemhund, Spenden, Tierpension, Tierschutz, Tierschutzverein, Verein, Zuwendung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine zweckgebundene Zahlung zur dauerhaften Unterbringung eines sog. Problemhundes in einer Tierpension kann nicht als Spende abgezogen werden.

Als "Gassigängerin" eines Tierschutzvereins wuchs der Klägerin ein sog. Problemhund ans Herz, der nicht mehr vermittelbar war. Da die Klägerin den Hund nicht selbst aufnehmen konnte und dem Tierschutzverein entsprechende Mittel fehlten, zahlte die Klägerin 5.000 Euro für die dauerhafte Unterbringung des Hundes in einer gewerblichen Hundepension. Der als gemeinnützig anerkannte Tierschutzverein stellte hierfür eine Spendenbescheinigung aus, die die Klägerin bei ihrer Einkommensteuererklärung vorlegte.

Das Finanzamt erkannte die Zahlung nicht als Spende an. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass der von ihr geleistete Betrag dem Tierschutz gedient habe. Es sei unerheblich, dass das Geld dem Tierschutzverein nicht zur freien Verfügung gestanden habe.

Dem folgte das Gericht nicht und versagte den Spendenabzug. Der Tierschutzverein habe nicht selbst über den Betrag verfügen können. Die Klägerin habe gerade keine "Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke" in das Vereinsvermögen gemacht, sondern eine gezielte Zuwendung zur Versorgung eines ganz bestimmten, ihr besonders wichtigen Tieres. Die Zahlung sei eher als Unterhaltsleistung anzusehen. Bei dieser besonderen Gestaltung habe die Klägerin auch nicht auf die Spendenbescheinigung vertrauen dürfen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof in München hat auf die durch die Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 12.12.2019 die Revision zugelassen, die unter dem Aktenzeichen X R 37/19 geführt wird.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, X R 37/19 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2020)
Ist eine gewidmete Spende an einen gemeinnützigen Tierschutzverein gemäß § 10b Abs. 1 EStG abzugsfähig, wenn die Zuwendung zwar im Einklang mit den steuerbegünstigten Satzungszwecken der gemeinnützigen Empfängerkörperschaft steht, jedoch zur Rettung eines einzelnen ganz konkreten hilfsbedürftigen Tieres für dessen Unterbringung in einer Tierpension bestimmt war?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 10b Abs 1; AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 14; AO § 55; AO § 58
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 11.12.2018 (10 K 1568/17)

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