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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.12.2019
Aktenzeichen: IX R 19/19

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.05.2019
Aktenzeichen: 8 K 933/18

Schlagzeile:

(Gescheiterte) Abwehr der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück aufgrund eines Schenkungswiderrufs

Schlagworte:

Anschaffungskosten, Anwaltskosten, dingliche Belastung, Gerichtskosten, Miteigentum, Miteigentumsanteil, Nachträgliche Anschaffungskosten, Rechtsstreit, Rückforderung, Schenkung, Schenkungswiderruf, Vermietung, Vermietung und Verpachtung, Vermögen, Werbungskosten, Widerruf

Wichtig für:

Steuerberater, Vermieter

Kurzkommentar:

1. Aufwendungen zur (im Ergebnis gescheiterten) Abwehr einer Rückforderung des Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück aufgrund eines Widerrufs der Schenkung nach § 530 BGB stellen weder (nachträgliche) Anschaffungskosten noch sofort abziehbare (Sonder-)Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.

2. Der Widerruf der Schenkung nach § 530 Abs. 1 BGB bzw. deren Widerruflichkeit stellen keine dingliche Belastung des geschenkten Gegenstands dar, deren Ablösung zu nachträglichen Anschaffungskosten führt.

3. Aufwendungen zur Abwehr einer Rückforderung des Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück stehen im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren für das der Einkunftserzielung dienende Vermögen; ein für den Werbungskostenabzug erforderlicher Veranlassungszusammenhang mit der Erzielung von Vermietungseinkünften besteht nicht.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7
HGB § 255 Abs. 1

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