Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.11.2019
Aktenzeichen: III R 65/18

Vorinstanz:

FG Mecklenburg-Vorpommern
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.10.2018
Aktenzeichen: 3 K 65/17

Schlagzeile:

Berufsausbildung bei Nichtantritt zur letztmaligen Prüfung

Schlagworte:

Ausbildung, Berufsausbildung, Exmatrikulation, Hochschulausbildung, Hochschule, Kindergeld, Prüfung

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung gehört auch die Teilnahme an den für die Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation erforderlichen Prüfungen.

FGO § 118 Abs. 2
EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG VZ 2015

Hintergrund: Nach § 66 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird das Kindergeld vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG -- unter weiteren nicht streitigen Voraussetzungen -- Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

In Berufsausbildung befindet sich, wer "sein Berufsziel" noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des "angestrebten" Berufs geeignet sind.

Die Hochschulausbildung ist grundsätzlich Ausbildungsmaßnahme, wenn und solange das Kind im In- oder Ausland als ordentlicher Studierender an einer öffentlichen oder privaten Hochschule immatrikuliert ist. Allerdings kommt es allein auf eine formelle Immatrikulation beim Fehlen der ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsbemühungen nicht an. Soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind seinem gewählten Ausbildungsgang nicht ernsthaft und hinreichend nachgeht, indem etwa nur eine "Pro-forma-Immatrikulation" besteht, liegt keine Berufsausbildung vor.

Zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung gehört auch die Teilnahme an den für die Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation erforderlichen Prüfungen.

Tenor: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18.10.2018 - 3 K 65/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen