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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Gerichtsbescheid
Datum: 26.03.2020
Aktenzeichen: 8 K 1192/18 F

Schlagzeile:

Kein Aktienerwerb bei einer Überführung vom Betriebs- in das Privatvermögen

Schlagworte:

Abgeltungsteuer, Aktie, Betriebsvermögen, Entnahme, Kapitaleinkünfte, Kapitalvermögen, Privatvermögen, Stille Reserven, Übergangsregelung, Veräußerung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Überführung von vor 2009 erworbenen Aktien vom Betriebs- in das Privatvermögen steht einem Erwerb nicht gleich, so dass eine spätere Veräußerung nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

Die Klägerin, eine zunächst gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, erwarb im Jahr 2007 ein Aktienpaket. Im Jahr 2011 endete die gewerbliche Prägung und die Klägerin erklärte die Betriebsaufgabe, was – auch im Hinblick auf das Aktienpaket – zur Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven führte. Im Jahr 2014 veräußerte sie das Aktienpaket. Das Finanzamt behandelte den hieraus resultierenden Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen, da es die Entnahme einem Erwerb gleichstellte. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass sie die Aktien vor Inkrafttreten der Regelungen zur Abgeltungsteuer zum Veranlagungsjahr 2009 erworben habe und ein Veräußerungsgewinn deshalb gemäß der gesetzlichen Übergangsregelung nicht steuerbar sei.

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Zwar seien Gewinne aus der Veräußerung von Aktien nach der seit dem Jahr 2009 geltenden Abgeltungsteuer unabhängig von der Dauer der Behaltensfrist steuerpflichtig. Dies gelte nach der Übergangsregelung aber nur für solche Aktien, die nach 2008 er-worben wurden. Unter einem Erwerb im Sinne dieser Vorschrift seien nur Vorgänge zu erfassen, die mit einem Rechtsträgerwechsel – jedenfalls im Hinblick auf das wirtschaftliche Eigentum – einhergingen. Die Entnahme in das Privatvermögen stehe einem Erwerb nicht gleich.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VIII R 12/20 anhängig.

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