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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 07.05.2020
Aktenzeichen: V R 40/19

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.10.2019
Aktenzeichen: 5 K 309/17

Schlagzeile:

EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Schlagworte:

EuGH-Vorlage, hoheitliche Tätigkeit, Innenumsatz, Juristische Person, Mehrwertsteuergruppe, Organschaft, Umsatzsteuer, Unternehmen, Vorabentscheidungsersuchen, Wettbewerb, Wirtschaftliche Tätigkeit

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG für die Mitgliedstaaten vorgesehene Ermächtigung, in ihrem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, in der Weise auszuüben,

a) dass die Behandlung als ein Steuerpflichtiger bei einer dieser Personen erfolgt, die Steuerpflichtige für alle Umsätze dieser Personen ist oder in der Weise,

b ) dass die Behandlung als ein Steuerpflichtiger zwingend - und damit auch unter Inkaufnahme erheblicher Steuerausfälle - zu einer von den eng miteinander verbundenen Personen getrennten Mehrwertsteuergruppe führen muss, bei der es sich um eine eigens für Mehrwertsteuerzwecke zu schaffende fiktive Einrichtung handelt?

2. Falls zur ersten Frage die Antwort a) zutreffend ist: Folgt aus der EuGH-Rechtsprechung zu den unternehmensfremden Zwecken i.S. von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (EuGH-Urteil VNLTO, EU:C:2009:88), dass bei einem Steuerpflichtigen,

a) der zum einen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und dabei entgeltliche Leistungen i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG erbringt und

b) der zum anderen zugleich eine Tätigkeit ausübt, die ihm im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt (Hoheitstätigkeit), für die er nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG nicht als Steuerpflichtiger gilt,

die Erbringung einer unentgeltlichen Dienstleistung aus dem Bereich seiner wirtschaftlichen Tätigkeit für den Bereich seiner Hoheitstätigkeit keine Besteuerung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. B der Richtlinie 77/388/EWG vorzunehmen ist?

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 9a Nr. 2
Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2, Art. 6 Abs. 2

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