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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.01.2020
Aktenzeichen: III R 9/18

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.01.2018
Aktenzeichen: 1 K 2190/17 AO

Schlagzeile:

Regelung des Rechts auf Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des Finanzamts gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen

Schlagworte:

Anordnung, Außenprüfung, Betriebsprüfung, Gemeinde, Gewerbesteuer, Steuergeheimnis, Zuständigkeit

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Gemeinden sind nicht dazu ermächtigt, gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des Finanzamts anzuordnen (Anschluss an BVerwG-Urteil vom 27.01.1995 - 8 C 30/92, BVerwGE 97, 357).

2. Das Finanzamt räumt im Rahmen seiner Anordnung der Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO i.V.m. § 21 Abs. 3 FVG der Gemeinde ihr Recht zur Teilnahme an dieser Außenprüfung ein.

3. Da es sich bei der Regelung des Rechts auf Teilnahme an der Außenprüfung um einen gegenüber dem Steuerpflichtigen eigenständigen Verwaltungsakt handelt, kann der Steuerpflichtige im Rahmen der Anfechtung dieser Anordnung alle Einwendungen geltend machen.

4. Die Finanzbehörde muss zur Wahrung des Steuergeheimnisses im Einzelnen sorgfältig prüfen, ob die Offenbarung bestimmter Informationen der Durchführung des Verfahrens dient und verhältnismäßig ist.

5. Das Recht eines Gemeindebediensteten, die Geschäftsräume des Steuerpflichtigen zu betreten, beruht auf der verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage des § 200 Abs. 3 Satz 2 AO i.V.m. § 21 Abs. 3 FVG.

FVG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 21 Abs. 3, § 21 Abs. 2
AO § 3 Abs. 2, § 5, § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 30 Abs. 4 Nr. 1, § 193, § 196, § 197, § 200
GG Art. 13 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.01.2018 - 1 K 2190/17 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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