Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.12.2019 |
Aktenzeichen: | VIII R 2/17 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.10.2015 |
Aktenzeichen: | 8 K 8191/14 |
Schlagzeile: |
Nachträgliche Beseitigung der Rechtswidrigkeit eines wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung geänderten inkommensteuerbescheids des Anteilseigners
Schlagworte: |
Ablaufhemmung, Änderung, Einkommensteuerbescheid, Festsetzungsfrist, Festsetzungsverjährung, Heilung, Körperschaftsteuerbescheid, Verdeckte Gewinnausschüttung, vGA
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Wird ein Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) nach Ablauf der Festsetzungsfrist geändert, bevor wegen derselben vGA ein Körperschaftsteuerbescheid der Gesellschaft geändert oder erlassen wird, ist der geänderte Einkommensteuerbescheid rechtswidrig.
Die Rechtswidrigkeit des geänderten Einkommensteuerbescheids wird jedoch nach § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG nachträglich beseitigt, wenn ein erstmaliger oder geänderter Körperschaftsteuerbescheid wegen der-selben vGA vor Ablauf der für diesen Bescheid geltenden Festsetzungsfrist erlassen wird.
KStG § 32a Abs. 1 Satz 1, Satz 2
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.10.2015 - 8 K 8191/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.