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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.01.2020
Aktenzeichen: 5 K 24/19

Schlagzeile:

Kindergeld für ein erkranktes Kind, welches sich aus gesundheitlichen Gründen nicht um einen Ausbildungsplatz bemühen kann

Schlagworte:

Ausbildung, Ausbildungsplatz, Berufsausbildung, Erkrankung, Kindergeld

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c EStG wird ein Kind berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann. Dies gilt auch dann, wenn das Kind infolge einer Erkrankung gehindert ist, sich ernstlich um eine Berufsausbildung zu bemühen.

Normen:
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2009, § 62 EStG 2009, § 63 EStG 2009, EStG VZ 2017, EStG VZ 2018

Revision eingelegt, Az. des BFH III R 13/20 (Parallelverfahren zu III R 42/19 und III R 49/18).

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