Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 18.05.2020 |
Aktenzeichen: | XI B 105/19 |
Vorinstanz: |
FG Saarland |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.08.2019 |
Aktenzeichen: | 1 K 1405/16 |
Schlagzeile: |
Anforderungen an die zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung
Schlagworte: |
Leistungsbeschreibung, Rechnung, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Mit einer Rechnung, die keine ausreichende Leistungsbeschreibung enthält, kann ein möglicherweise bestehendes Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausgeübt werden.
UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 , UStG § 14 Abs 4 S 1 Nr 5 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012
Tenor:
1. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision (Körperschaftsteuer 2010 bis 2012) gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 14.08.2019 - 1 K 1405/16 wird abgetrennt und an den hierfür zuständigen I. Senat des Bundesfinanzhofs abgegeben.
2. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision (Umsatzsteuer 2010 bis 2012) gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 14.08.2019 - 1 K 1405/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen Umsatzsteuer 2010 bis 2012 hat die Klägerin zu tragen.