Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.11.2019 |
Aktenzeichen: | X R 40-41/18 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.08.2018 |
Aktenzeichen: | 5 K 1375/16 |
Schlagzeile: |
Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG
Schlagworte: |
Begrenzung, Finanzierung, Schuldzinsen, Überentnahme, Verfassung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Bei der Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist positives Eigenkapital, das aus vor dem 01.01.1999 endenden Wirtschaftsjahren herrührt, unberücksichtigt zu lassen.
Die durch das StÄndG 2001 eingeführte Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG (derzeit § 52 Abs. 6 Satz 6 EStG) gebietet es, in dem ersten nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahr von einem Kapitalkonto mit dem Anfangsbestand von "Null" auszugehen (Anschluss an Senatsurteil vom 09.05.2012 - X R 30/06).
EStG § 4 Abs 4a S 1 , EStG § 4 Abs 4a S 5 , EStG § 52 Abs 11 S 2 , EStG VZ 2005 , EStG VZ 2006 , EStG VZ 2007
Tenor:
1. Die Verfahren X R 40/18 und X R 41/18 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Auf die Revisionen des Beklagten werden die Urteile des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.08.2018 - 5 K 1375/16 sowie 5 K 1376/16 aufgehoben.
Die Sachen werden an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten der Verfahren übertragen.